Feuerwehreinsätze ohne moderne Technik sind heute nicht mehr denkbar. Feuerwehren nutzen ihr technisches Equipment zur Gefahrenabwehr. Dies setzt eine gute Ausbildung und sichere Handhabung von Löschfahrzeugen, Pumpen und kraftbetriebenen Geräten voraus.
In den Wochen vom 25.09. bis 20.11.2010 fand am Ausbildungsstandort der Feuerwache Großostheim der 25. Maschinistenlehrgang des Landkreises Aschaffenburg statt. An diesem Jubiläumslehrgang hat Martin Herkommer von der FF Schimborn teilgenommen.
An insgesamt fünf Samstagen wurde unter der Leitung von Werner Stegmann und seinem Ausbildungsteam den Kameraden in 40 Stunden das theoretische und praktische Wissen, welches für einen Maschinisten wichtig ist beigebracht.
Lehrinhalte waren u.a. die verschiedenen Arten der Feuerwehrpumpen, deren Entlüftungseinrichtungen, sowie die Bedienung und Funktionsweise von verschiedenen feuerwehrtechnischen Geräten. Diese muss man als Maschinist quasi im Schlaf beherrschen.
Der Lehrgang wurde mit einer schriftlichen und einer praktischen Prüfung erfolgreich beendet.
Die Feuerwehr Schimborn gratuliert ihrem Kameraden Martin Herkommer sowie allen anderen Kameraden der Landkreiswehren zu dem mit Erfolg bestandenem Lehrgang.
Feuerwehreinsätze ohne moderne Technik sind heute nicht mehr denkbar. Feuerwehren nutzen ihr technisches Equipment zur jeder Art der Gefahrenabwehr. Dies setzt eine gute Ausbildung und sichere Handhabung von Löschfahrzeugen, Pumpen und kraftbetriebenen Geräten voraus.
Der Atemschutzgeräteträgerlehrgang ist für die Feuerwehr eines der wichtigsten Lehrgänge und gehört zum Feuerwehrmann/-frau dazu wie die Grundausbildung. Die Ausbildung fand an Wochenenden im Atemschutzzentrum des Landkreises Aschaffenburg in Alzenau statt.
In den vergangenen Tagen wurde über die Berufskraftfahrerqualifikation diskutiert und ob es ein MUSS für die Besitzer der Führerscheinklassen C1, C1E, C und CE ist, die diesen für die Feuerwehr nutzen.
Im §1 Absatz 2 2. des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) steht u.a.
Abweichend von Absatz 1 gilt das Gesetz nicht für Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges deranderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und derLänder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehreingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen.
Weiterhin steht dann weiter unter 5.
Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oderdie Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen desKraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oderdie Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen desKraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Damit sollten alle Unklarheiten beseitigt sein.
In den vergangenen Tagen wurde über die Berufskraftfahrerqualifikation diskutiert und ob es ein MUSS für die Besitzer der Führerscheinklassen C1, C1E, C und CE ist, die diesen für die Feuerwehr nutzen.
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